Statuten
Artikel 1: Name und Sitz
Abs. 1 Unter dem Namen pro manu besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort der Geschäftsstellenleitung.
Artikel 2: Zweck und Tätigkeit
Abs. 1 Der Verein sensibilisiert Schule, Bildung, Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für die Anliegen und die Bedeutung von Handwerk, Kunsthandwerk, Kunst und Gestaltung und setzt sich für die Aufwertung dieser Kulturbereiche ein. Der Verein hütet und bewahrt, fördert und entwickelt die Kulturtechniken in Handwerk, Kunsthandwerk, Kunst und Gestaltung, in den oben genannten Bereichen, im Speziellen in der Bildung. Der Verein setzt sich aktiv für die Erforschung, Erhaltung und Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten und Fertigkeiten ein und unterstützt bestehende Organisationen in ihrer Arbeit. Der Verein unterstützt die genannten Kulturbereiche im Sinne einer Erhaltung der kulturellen Vielfalt und des immateriellen Kulturerbes. Der Verein versteht sich als Drehscheibe und hat die Vernetzung von Einzelpersonen, Organisationen und Interessengemeinschaften, die an diesen Kulturbereichen interessiert sind, zum Ziel.
Abs. 2 Der Verein ist gesamtschweizerisch tätig und sowohl konfessionell als auch politisch neutral.
Abs. 3 Die offizielle Sprache des Vereins ist deutsch.
Artikel: 3 Mittel
Abs. 1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Gönnerbeiträgen
- Spenden
- Entgelten für Leistungen des Vereins
- Erträgen aus dem Vereinsvermögen
- Zusätzlichen Einnahmen wie Sponsoring, Legate u. a. m.
Abs. 2 Der Mitgliederbeitrag für natürliche Personen beträgt Fr. 30.– für ein Jahr, resp Fr. 300.– für zehn Jahre (Einmalbeiträge); für Kollektivmitglieder wie Schulgemeinden, Politische Gemeinden, Firmen u. a. Fr. 300.– für ein Jahr, resp. Fr. 3000.– für zehn Jahre (Einmalbeiträge).
Abs. 3 Über die Verwendung der Mitgliederbeiträge entscheidet die Generalversammlung.
Abs. 4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 4: Mitgliedschaft
Abs. 1 Die Mitgliedschaft im Verein kann durch natürliche und juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts, sowie von Personengemeinschaften, die ein Interesse am Vereinszweck haben, erworben werden.
Abs. 2 Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Abs. 3 Die Mitgliedschaft verpflichtet die Mitglieder zur Entrichtung des von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrages und zur Einhaltung der Statuten.
Abs. 4 Der Verein bemüht sich aktiv um Mitglieder.
Abs. 5 Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft: Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist mindestens vier Wochen vor Austritt an das Vereinspräsidium zu richten. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen
Artikel 5: Organe des Vereins
Abs. 1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevision.
Artikel 6: Die Generalversammlung
Abs. 1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss der Generalversammlung, des Präsidiums, des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 20 Prozent der Mitglieder einberufen.
Abs. 2 Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste. Anträge können bis zehn Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Abs. 3 In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums Genehmigung, des Protokolls, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes, Genehmigung des Jahresbudgets, Festlegung der Mitgliederbeiträge, Genehmigung des Tätigkeitsprogramms, Wahl der Vorstandsmitglieder, der Revisoren und Revisorinnen, Änderungen der Statuten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Mitgliederbeitrages und Verwendung des Vermögens, Behandlung der Ausschlussrekurse Behandlung von Geschäften, die dem Vorstand unterbereitet werden.
Abs. 4 An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Vereine, Familien, Firmen oder andere, mehrere Personen vertretende Organisationen, haben nur eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
Artikel 7: Der Vorstand
Abs. 1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Er konstituiert sich selber und wird von der Generalversammlung gewählt. Seine Mitgliederzahl hat immer ungerade zu sein. Er identifiziert sich mit den Zweckartikeln.
Abs. 2 Zusammensetzung: Präsidium oder Co-Präsidium (zwei Personen), Vizepräsidium, Kassierin oder Kassier, Aktuarin oder Aktuar, 2-4 Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Abs. 3 In den Vorstandssitzungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Abs. 4 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Er leitet die Vereinstätigkeit. Er regelt die Verantwortlichkeiten für Projekte des Vereins. Er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor, insbesondere Tätigkeitsprogramme und Budgets. Er veranlasst die Organisation von Vereinsveranstaltungen. Er beschliesst die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Vorstand im Rahmen des Budgets über die finanziellen Mittel des Vereins.
Artikel 8: Geschäftsstelle
Abs. 1 Der Vorstand bezeichnet für die Administration eine Geschäftsstelle und regelt deren Verantwortlichkeiten.
Artikel 9: Revision
Abs. 1 Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung stellen.
Artikel 10: Geschäftsjahr
Abs. 1 Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 11: Auflösung des Vereins
Abs. 1 Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit aller Vereinsmitglieder erfolgen. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Abs. 2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Artikel 12: Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Co-Präsidentinnen, der Co-Präsidenten oder der Präsidentin/ des Präsidenten zusammen mit einem Mitglied des Vorstands (jeweils zwei Personen).
Artikel 13: Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 14. Mai 2008 in Märwil angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.
Statutenänderung gemäss Protokoll der GV vom 23. Mai 2014:
Der Mitgliederbeitrag für Einzelpersonen wird auf SFR 40.-- erhöht.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Präsidium: Yvonne Joos-Halter, Amriswil,
Vizepräsidium: vakant
Aktuarin (bis 2022): Barbara Rossbacher, Kreuzlingen
Kasse: Rosmarie Hotz, Frauenfeld
Beisitzerinnen:
Fabienne Baier, Mattwil,
Christine Schneider Pfändler, Herrenhof